Herr Peter Kühn, Wallbergstr.40, 85570 Markt Schwaben
– Lizenzgeber

überlässt das Programm „KLV-Check“ (im Folgenden: Standardsoftware) dem Lizenznehmer zu folgenden Bedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung der Standardsoftware gegen Einmalvergütung.
1.2. Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers.

2. Art und Umfang der Leistung
2.1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die Standardsoftware zu den Vereinbarungen im Vertrag.
2.2. Die Standardsoftware soll den Lizenznehmer bei der Verwaltung und Rendite-Ermittlung von Kapitallebensversicherungen unterstützen. Mit der Standardsoftware wird keine Versicherungs- oder Rechtsberatung ausgeübt, noch ist eine solche beabsichtigt. Mit der Standardsoftware. sollen auch keine konkreten Anlage- oder Versicherungsempfehlungen abgegeben werden. Die Auswertung beruht alleine auf der mathematischen Auswertung der vom Lizenznehmer eingegebenen Daten anhand eines Zahlungsstrommodells, bei dem am Ende der Vertragslaufzeit oder im Versicherungsfall alle Ein- und Auszahlungen bekannt sind. Keinesfalls schuldet der Lizenzgeber einen Erfolg bei der Ermittlung der besten Kapitallebensversicherung für den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber steht keinesfalls für einen Anlageerfolg des Lizenznehmers ein.
2.3. Die Datensicherung obliegt allein dem Lizenznehmer. Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen gespeicherten und Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren.

3. Nutzungsrechte
3.1. Die Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt.
3.2. Urheber ist der Lizenzgeber. Urheberrechtsvermerke und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch übertragen werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.
3.3. Die Standardsoftware wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer folgende Nutzungsrechte an der Software ein: das nicht ausschließliche Nutzungsrecht, das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung, das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit Einschränkung der Ziffer 4.
3.4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
3.5. Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Standardsoftware eine Kopie zu Sicherungszwecken zu erstellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherungen dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.6. Der Lizenznehmer ist verpflichtet sich, die Standardsoftware nicht in eine andere Codeform, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

4. Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte
4.1. Verletzt der Lizenznehmer schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechte an der betroffenen Standardsoftware außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Lizenzgeber voraus.
4.2. Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Lizenzgeber zurückzugeben.
4.3. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

5. Vergütung
5.1. Für den privaten Einsatz Arbeitsplatz beträgt die Lizenzvergütung 24,95 € brutto pro Arbeitsplatz.
5.2. Für den kommerziellen Einsatz, hierunter fällt auch die Nutzung durch öffentliche Stellen oder Beratungsstellen, beträgt die Lizenzvergütung 3000,00 € pro Arbeitsplatz mit jedem angefangenen Jahr.

6. Gewährleistung
6.1. Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber frei von Sachmängeln. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus 2.2 oder einer weiteren Auflistung der Funktionalitäten.
6.2. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden nicht getroffen.
6.3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, für diese endet die Gewährleistungsfrist an Nacherfüllungsleistungen ebenfalls mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
6.4. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
6.5. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Lizenzgeber herauszugeben.

7. Haftung
7.1. Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die vom Lizenzgeber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
7.2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers der Höhe nach unbegrenzt.
7.3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber, wenn keiner der in 7.1 und 7.2 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen Schaden.
7.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.5. Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Lizenzgebers tritt die Haftung nur ein, wenn der Lizenznehmer unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Diese Einschränkung gilt nur soweit nicht die Fälle 7.1 – 7.4 betroffen sind.
7.6. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

8. Verjährung
8.1. Ansprüche von Unternehmern gegen den Lizenzgeber verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis spätestens jedoch 8 Jahre nach Überlassung.
8.2. Ansprüche von Verbrauchern gegen den Lizenznehmer verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.

10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Bestimmungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.